UPDATE VOM 28. März 2022
Aktualisierte Informationen zu Bestattungen
nach der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 18. März 2022 (BayMBl. Nr. 176)
Durch die Änderungsverordnung wurde die bisherige 15. BayIfSMV bis einschließlich 2. April 2022 verlängert und grundlegend geändert. Hintergrund war die Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zum 20. März 2022. Durch Nutzung der im neuen Infektionsschutzgesetz eingeräumten Übergangsregelungen für die Bundesländer werden in Bayern bestimmte Maßnahmen aufrechterhalten. So wird nach den allgemeinen Verhaltensempfehlungen in § 1 der 15. BayIfSMV in der seit dem 19. März 2022 gültigen Fassung weiterhin jeder angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
1. Durchführung von Bestattungen
Aufgrund der neuen bundesrechtlichen Vorgaben entfallen die in der bisherigen 15. BayIfSMV enthaltenen Sonderregelungen für Gottesdienste. Damit entfallen analog auch die bisher für Bestattungen geltenden Sonderregelungen. Es gelten somit für Bestattungen keine Zugangsbeschränkungen. Für die Maskenpflicht ist weiterhin § 2 der 15. BayIfSMV maßgeblich.
2. Anschließenden Zusammenkunft der Trauergäste
Eine anschließende private Zusammenkunft der Trauergäste ist grundsätzlich zulässig. Die bislang geltenden Regelungen zu Kontaktbeschränkungen sowie bestehende Vorgaben zu Kapazitäts- und Personenobergrenzen sind durch die Neufassung der 15. BayIfSMV seit dem 19. März 2022 entfallen.
Soweit die Zusammenkunft der Trauergäste in Form einer privaten Veranstaltung außerhalb der Gastronomie in nichtprivaten Räumlichkeiten oder unter freiem Himmel auf nichtprivaten Grundstücken stattfindet, gilt weiterhin die 2G-Regelung. Zugang haben daher Besucher, die geimpft oder genesen oder noch nicht 14 Jahre alt sind. Darüber hinaus können Personen im Sinne von § 3 Abs. 3 der 15. BayIfSMV zugelassen werden. Für eine Zusammenkunft der Trauergäste in der Gastronomie gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 15. BayIfSMV eine 3G-Regelung. Die Einhaltung eines Mindestabstands wird generell empfohlen, die Vorgaben zur Maskenpflicht nach § 2 der 15. BayIfSMV sind zu beachten.
In Gebäuden gilt Maskenpflicht nach § 2 der 15. BayIfSMV. Danach ist eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
3. Umgang mit SARS-CoV-2
Für den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen gelten weiterhin die Anforderungen von
§ 7 der Bestattungsverordnung (BestV).
Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass gegen eine Abschiednahme am offenen Sarg keine Bedenken bestehen, wenn beim Verstorbenen keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne von § 7 der BestV vorliegen.
Hinweise zur Verantwortung für das
Infektionsschutzkonzept:
Der Friedhofsträger ist im Rahmen seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen für die Erstellung, Durchführung und Überwachung des Infektionsschutz-konzeptes zuständig. Als Inhaber des Gewahrsams kann er geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Infektionsschutzes unter Beachtung der räumlichen und personellen Gegebenheiten vor Ort zu gewährleisten (z.B. Aufhängen von Hinweisschildern, Vorsehen von Laufwegen, Stellen von Stühlen in der Aussegnungshalle, Begrenzung von Teilnehmerzahlen, Festlegung von Reinigungs- und Desinfektionsintervallen). Der Friedhofsträger kann dazu eigenes Personal heranziehen oder mit der Durchführung des Konzeptes einen Dritten als „Erfüllungsgehilfen“ beauftragen. In diesem Fall ist die Aufgabenerfüllung stichprobenartig zu überprüfen. Falls erforderlich, kann der erhöhte Aufwand durch Anpassung der Gebühren für den Friedhof ausgeglichen werden.
Eine Delegation der Zuständigkeit für die Durchführung des Infektionsschutzkonzeptes auf die Angehörigen bzw. Bestattungs-unternehmen im Auftrag der Angehörigen oder den Geistlichen/Trauerredner ist nicht zulässig.
Wir als Bestatter sind natürlich nach wie vor uneingeschränkt für Sie da, trotz aller Einschränkung des öffentlichen Lebens durch das Coronavirus.
Damit sich weder unsere Kunden, noch wir anstecken, müssen wir verantwortungsvoll und vorsichtig miteinander umgehen.
Falls Sie zu einer Risikogruppe gehören oder große Angst vor einer Ansteckung haben, können Sie uns gerne zunächst telefonisch kontaktieren,damit wir alles Erforderliche besprechen. Wir stellen Ihnen gerne alle notwendigen Unterlagen per Mail oder zur Abholung bereit.
Gerne kann eine ausführliche Beratung auch weiterhin vor Ort oder in unserem Beratungsraum, aber auch telefonisch erfolgen.
Genauso individuell wie das Leben,ist auch das Sterben und der damit verbundene Abschied. Auch in Zeiten von Corona,machen wir den individuellen Abschied möglich. Vielleicht etwas anders, als man es kennt, aber genauso würdevoll und mit ganz viel ❤
UPDATE VOM 26. November 2021
Aktualisierte Informationen zu Bestattungen
nach der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19- G)
Nach den allgemeinen Verhaltensempfehlungen in § 1 der 15. BayIfSMV wird jeder angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
1. Durchführung von Bestattungen
Für die Durchführung von Bestattungen sind im Übrigen die Regeln für Gottesdienste nach § 8 der 15. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Für die Maskenpflicht ist § 2 der 15. BayIfSMV maßgeblich.
Damit gilt:
a) Im Freien:
Die Personenzahl ist nicht begrenzt. Eine Maskenpflicht besteht nicht.
b) In Gebäuden:
Für die zulässige Höchstteilnehmerzahl ist es weiterhin maßgeblich, ob sich der Träger der Örtlichkeit dazu entscheidet, nur Personen zuzulassen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geimpft oder genesen oder nach § 4 Abs. 6 und 7 der 15. BayIfSMV getestet sind.
· Werden nur Personen zugelassen, die entsprechend geimpft, genesen oder getestet sind, besteht keine Beschränkung der Personenzahl (§ 8 Nr. 1 1. Halbsatz der 15. BayIfSMV).
· Ansonsten bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und
genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von
1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird (§ 8 Nr. 1 2. Halbsatz der 15. BayIfSMV).
In Gebäuden gilt Maskenpflicht nach § 2 der 15. BayIfSMV. Danach ist eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
c) Schutz- und Hygienekonzept
Es liegt ein Schutz- und Hygienekonzept des Trägers der Örtlichkeit vor, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert (§ 8 Nr. 2 der 15. BayIfSMV).
· Das Konzept hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur
Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu umfassen.
· Bei der Erstellung des Konzepts sind die berechtigten Interessen der Angehörigen an einer
angemessenen und würdigen Durchführung der Beerdigung zu berücksichtigen.
· Das Konzept kann im Hinblick auf die Gegebenheiten vor Ort über die dargestellten Vorgaben der
15. BayIfSMV hinausgehen und unter anderem auch im Freien eine Maskenpflicht vorsehen,
Gemeindegesang einschränken oder die Höchstteilnehmerzahl (weiter) begrenzen.
Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass gegen eine Abschiednahme am offenen Sarg keine Bedenken bestehen, wenn beim Verstorbenen keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne von § 7 der BestV vorliegen.
UPDATE VOM 3. September 2021
Aktualisierte Informationen zu Bestattungen
nach der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom
1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G)
1. Durchführung von Bestattungen
Für die Durchführung von Bestattungen sind die Regeln für Gottesdienste nach § 7 der 14. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Für die Maskenpflicht ist § 2 der 14. BayIfSMV maßgeblich.
Damit gilt:
a) Im Freien: Die Personenzahl ist grundsätzlich nicht mehr begrenzt.
Eine Maskenpflicht besteht nicht. Ausgenommen ist der Eingangs- und Begegnungsbereich größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
b) In Gebäuden: In Gebäuden ist die zulässige Höchstteilnehmerzahl abhängig davon, ob der Träger der Örtlichkeit nur Personen zulässt, die nach § 3 der 14. BayIfSMV im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung geimpft, genesen oder getestet sind (Anwendung des 3G-Grundsatzes).
• Bei Anwendung des 3G-Grundsatzes besteht keine Beschränkung der Personenzahl (§ 7 Nr. 1 1. Halbsatz der 14. BayIfSMV).
• Wird die 3G-Regel nicht angewandt, bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird (§ 7 Nr. 1 2. Halbsatz der 14. BayIfSMV).
In Gebäuden gilt Maskenpflicht nach § 2 der 14. BayIfSMV. Danach ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
c) Schutz- und Hygienekonzept
Es liegt ein Schutz- und Hygienekonzept des Trägers der Örtlichkeit vor, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert (§ 7 Nr. 2 der 14. BayIfSMV).
• Das Konzept kann die Höchstteilnehmerzahl im Hinblick auf die Gegebenheiten (weiter)
einschränken.
• Das Konzept hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur
Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu umfassen.
• Bei der Erstellung des Konzepts sind die berechtigten Interessen der Angehörigen an einer
angemessenen und würdigen Durchführung der Beerdigung zu berücksichtigen.
Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass gegen eine Abschiednahme am offenen Sarg keine Bedenken bestehen, wenn beim Verstorbenen keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne von § 7 der BestV vorliegen.
UPDATE VOM 8. Juni 2021
Aktualisierte Informationen zu Bestattungen nach
• dem (Bundes-)lnfektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. l S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 geändert worden ist (IfSG) und
• der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021
(BayMBI. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G)
1. Landkreis oder kreisfreie Stadt mit einer Sieben-Tages-lnzidenz unter 100
Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-lnzidenz unter 100, sind für die Durchführung von Bestattungen weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 8 der 13. BaylfSMV (entsprechend) anwendbar. Damit gilt:
• In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und
genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von
1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
• Zu nicht geimpften und genesenen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, ist ein
Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
• Für die Besucher gilt in geschlossenen Räumen FFP2-Maskenpflicht.
• Gemeindegesang ist erlaubt.
• Es liegt ein Schutz- und Hygienekonzept des Trägers der Örtlichkeit vor, das die Infektionsgefahren
im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert.
- Das Konzept hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur
Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu umfassen.
- Das Konzept kann die Höchstteilnehmerzahl im Hinblick auf die Gegebenheiten vor Ort auch im
Freien einschränken.
- Bei der Erstellung des Konzepts sind die berechtigten Interessen der Angehörigen an einer
angemessenen und würdigen Durchführung der Beerdigung zu berücksichtigen
- Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen KreisVerwaltungsbehörde vorzulegen
2. Landkreis oder kreisfreie Stadt mit einer Sieben-Taqe-lnzidenz über 100
Wurde in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-lnzidenz von 100 wieder unterschritten - schränkt § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. E. IfSG ab dem übernächsten Tag private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum ein. Davon bleiben Zusammenkünfte, die im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, ausgenommen. Die Höchstteilnehmerzahl bei Zusammenkünften anlässlich Todesfällen ist damit in din Fällen einer Inzidenz über 100 im Freien und in Gebäuden auf maximal 30 Personen beschränkt.
Im Übrigen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 8 der 13. BaylfSMV entsprechend anwendbar, mit der Maßgabe, dass Gemeindegesang untersagt ist. Dies bedeutet jedoch, dass insbesondere die Höchstteilnehmerzahl in Gebäuden durch die Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, im Infektionsschutzkonzept weiter einzuschränken sein kann.
Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass gegen eine Abschiednahme am offenen Sarg keine Bedenken bestehen, wenn beim Verstorbenen keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne von § 7 der BestV vorliegen.
UPDATE VOM 29. April 2021
Aktualisierte Informationen zu Bestattungen aufgrund
• des (Bundes-)lnfektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. l S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBI. l S. 802) geändert worden ist (IfSG) und
• der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5, März 2021 (BayMBI, Nr, 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch Verordnung vom 27. April 2021 (BayMBI. Nr. 290) geändert worden ist (12. BaylfSMV)
1. Landkreis oder kreisfreie Stadt mit einer Sieben-Tages-lnzidenz unter 100
Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-lnzidenz unter 100, sind für die Durchführung von Bestattungen weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 12. BaylfSMV (entsprechend) anwendbar.
Damit gilt:
• In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen
Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
• Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m
zu wahren.
• Für die Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht.
• Gemeindegesang ist untersagt.
• Es liegt ein Schutz- und Hygienekonzept des Trägers der Örtlichkeit vor, das die Infektionsgefahren
im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert:
- Das Konzept hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur
Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu umfassen.
- Das Konzept kann die Höchstteilnehmerzahl im Hinblick auf die Gegebenheiten vor Ort auch im
Freien einschränken.
- Bei der Erstellung des Konzepts sind die berechtigten Interessen der Angehörigen an einer
angemessenen und würdigen Durchführung der Beerdigung zu berücksichtigen.
- Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen KreisVerwaltungsbehörde
vorzulegen.
2. Landkreis oder kreisfreie Stadt mit einer Sieben-Taqe-lnzidenz über 100
Wurde in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-lnzidenz von 100 überschritten, schränkt § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. E. IfSG ab dem übernächsten Tag private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum ein.
Davon bleiben Zusammenkünfte, die im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, ausgenommen. Die Höchstteilnehmerzahl bei Zusammenkünften anlässlich Todesfällen ist damit im Freien und in Gebäuden auf maximal 30 Personen beschränkt.
Im Übrigen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 12. BaylfSMV entsprechend anwendbar (s. im Einzelnen Nr. 1). Dies bedeutet jedoch, dass insbesondere die Höchstteilnehmerzahl in Gebäuden durch die Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, im Infektionsschutzkonzept weiter einzuschränken sein kann.
Ausnahme: Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen § 28b Abs. 4 IfSG nimmt von den Beschränkungen des § 28b Abs. 1 IfSG solche Zusammenkünfte aus, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen. Für Gottesdienste und religiöse Trauerzeremonien gilt daher die Beschränkung der Höchstteilnehmerzahl nach § 6 der 12. BäylfSMV; eine zahlenmäßige Beschränkung ist dabei nicht vorgesehen (s. im Einzelnen Nr. 1).
3. Anschließende Zusammenkunft der Trauergäste
Eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste ist nach § 5 Satz 1 der 12. BaylfSMV weiterhin untersagt.
Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass gegen eine Abschiednahme am offenen Sarg keine Bedenken bestehen, wenn beim Verstorbenen keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne von § 7 der BestV vorliegen.
UPDATE VOM 11. März 2021
Aktualisierte Informationen zu Bestattungen aufgrund der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (BayMBI. Nr. 171, BayRS , 2126-1-16-G)
Für Bestattungen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 12, BaylfSMV entsprechend anwendbar.
§ 6 Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, öffentlich zugängliche
Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer
Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
2. Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
3. Für die Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht.
4. Gemeindegesang ist untersagt.
5. Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
6. Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.
7. Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung zulässig.
8. Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, bei denen mehr als zehn Teilnehmer erwartet werden, sind mindestens 48 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn das maßgebliche Infektionsschutzkonzept der jeweiligen Glaubensgemeinschaft nach Nr. 5 bei der nach § 65 der Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörde vorgelegt wurde.
Damit gelten für Bestattungen folgende Vorgaben:
• In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen
Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
• Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m
zu wahren.
• Für die Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht.
• Gemeindegesang ist untersagt.
• Infektionsschutzkonzept:
- es liegt ein Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit vor, das die Infektionsgefahren im
Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert.
- das Konzept hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur
Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu umfassen.
- das Konzept kann die Höchstteilnehmerzahl im Hinblick auf die Gegebenheiten vor Ort auch im
Freien einschränken.
- bei der Erstellung des Konzepts sind die berechtigten Interessen der Angehörigen an einer
angemessenen und würdigen Durchführung der Beerdigung zu berücksichtigen
- das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
vorzulegen
Eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste ist nach § 5 Satz 1 der 12. BaylfSMV untersagt.
Für den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen gelten weiterhin die Anforderungen von § 7 der Bestattungsverordnung (BestV).
Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass gegen eine Abschiednahme am offenen Sarg keine Bedenken bestehen, wenn beim Verstorbenen keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne von § 7 der BestV vorliegen.
UPDATE VOM 26. Januar 2021
Aktualisierte Informationen zu Bestattungen aufgrund der Elften Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (BayMBI. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (BayMBI. Nr. 54) geändert worden ist.
Nach § 2 der 11. BaylfSMV ist das Verlassen der Wohnung weiterhin nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Ein triftiger Grund ist nach § 2 Satz 2 Nr. 9 die Teilnahme an „Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis". Solche Beerdigungen dürfen durchgeführt werden.
Der Begriff „Beerdigung" umfasst jegliche organisierte Zusammenkunft von Trauernden anlässlich eines Trauerfalls und damit insbesondere Trauerfeiern, ein Requiem, Rosenkranz- und Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungs-unternehmens stattfindet. Findet eine Zusammenkunft der Trauernden jedoch getrennt von der eigentlichen Beisetzung (die Teilnehmer verlassen dafür gesondert die Wohnung) in einer Kirche, Synagoge oder Moschee statt und ist diese Zusammenkunft öffentlich zugänglich, sind die Regelungen für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 2 Satz 2 Nr. 13 und § 6 der 11. BaylfSMV anwendbar, sodass sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach § 6 Nrn. 1, 7 und 8 richtet.
Zum „engsten Familienkreis" gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Angehörigen ihres Hausstands. Insgesamt sollte der „engste Familien- und Freundeskreis" im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen. In Gebäuden ist der Teilnehmerkreis im Übrigen durch die Anzahl der Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, beschränkt und kann im Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit zahlenmäßig weiter eingeschränkt werden. Im Übrigen sind für die Durchführung von Beerdigungen weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 11. BaylfSMV entsprechend anwendbar. Damit gelten für Beerdigungen folgende weiteren Vorgaben:
• zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m
zu wahren
• für die Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht
• Gemeindegesang ist untersagt
• es besteht ein Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit, das die Infektionsgefahren im
Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert. Dieses hat insbesondere
Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur Reinigung und Lüftung (in
Gebäuden) zu umfassen. Bei der Erstellung des Konzepts sind die berechtigten Interessen der
Angehörigen an einer angemessenen und würdigen Durchführung der Beerdigung zu
berücksichtigen. Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungs-
behörde vorzulegen.
Eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste ist nach § 5 Satz 1 der 11. BaylfSMV untersagt.
Für den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen gelten weiterhin die Anforderungen von § 7 der Bestattungsverordnung (BestV)
Gegen eine Abschiednahme am offenen Sarg bestehen keine Bedenken, wenn beim Verstorbenen keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne von § 7 der Bestattungsverordnung vorliegen.
UPDATE VOM 11. Dezember 2020
Aktualisierte Informationen zu Bestattungen aufgrund der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Dezember 2020
(BayMBl. Nr. 711, BayRS 2126-1-14-G)
Nach § 3 der 10. BayIfSMV ist das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Ein triftiger Grund ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 die Teilnahme an „Beerdigungen im engsten Familienkreis“. Solche Beerdigungen dürfen durchgeführt werden. Der Begriff „Beerdigung“ umfasst dabei insbesondere Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet.
Der „engste Familienkreis“ umfasst jedenfalls Verwandte und Verschwägerte des Verstorbenen im ersten und zweiten Grad sowie den Ehegatten/Lebenspartner beziehungsweise nichtehelichen Lebensgefährten des Verstorbenen. Insgesamt dürfte dieser Kreis im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen. In Gebäuden ist der Teilnehmerkreis im Übrigen durch die Anzahl der Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, beschränkt und kann im Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit zahlenmäßig weiter eingeschränkt werden. Im Übrigen sind für die Durchführung von Beerdigungen weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 10. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Damit gelten für Beerdigungen folgende weiteren Vorgaben:
-Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m
zu wahren.
- Für die Besucher gilt Maskenpflicht.
- Gemeindegesang ist untersagt.
- Es besteht ein Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit, das die Infektionsgefahren im
Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert. Dieses hat insbesondere
Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur Reinigung und Lüftung (in
Gebäuden) zu umfassen. Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Gegen eine Abschiednahme am offenen Sarg bestehen keine Bedenken, wenn beim Verstorbenen keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne von § 7 der Bestattungsverordnung vorliegen.
UPDATE VOM 30. Oktober 2020
Aktualisierte Informationen zu Bestattungen aufgrund der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. Nr. 616, BayRS 2126-1-12-G)
Für Bestattungen sind weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 Satz 1 der 8. BayIfSMV entsprechend anwendbar.
Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:
In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist, soweit diese nicht dem in § 3 der 8. BayIfSMV genannten Personenkreis angehören, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Im Freien ist grundsätzlich zwischen Personen, die nicht dem in § 3 der 8. BayIfSMV genannten Personenkreis angehören, ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.
Es besteht ein Infektionsschutzkonzept, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert. Dieses hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu beinhalten.
Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Trauerfeiern im privaten Kreis gelten als Veranstaltungen nach § 5 der 8. BayIfSMV. Diese sind nach § 5 Satz 1 der 8. BayIfSMV grundsätzlich untersagt. Für Ausnahmegenehmigungen ist § 5 Satz 2 der 8. BayIfSMV zu beachten.
UPDATE VOM 01. Oktober 2020
Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV)
1Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
UPDATE VOM 24. Juni 2020
Aktualisierte Informationen zu Bestattungen aufgrund der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (BayMBI. 2020 Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G)
Für Bestattungen sind weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 Satz 1 der 6. BaylfSMV entsprechend anwendbar. Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:
• In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist, soweit diese nicht dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 6. BaylfSMV genannten Personenkreis angehören, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.
• Im Freien beträgt die Höchstteilnehmerzahl 200 Personen und es ist grundsätzlich zwischen Personen, die nicht dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 6. BaylfSMV genannten Personenkreis angehören, ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.
• Es besteht ein Infektionsschutzkonzept, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert. Dieses hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu beinhalten. Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzu legen.
• Für eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste gilt § 5 Abs. 2 der 6. BaylfSMV. Findet die Zusammenkunft in einem gastronomischen Betrieb statt, gilt § 13 der 6. BaylfSMV. Für den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorben
UPDATE VOM 12. Juni 2020
Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Juni 2020 (BayMBI. 2020 Nr. 334, BayRS 2126-1-9-G)
Für Bestattungen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 Satz 1 der 5. BaylfSMV entsprechend anwendbar. Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:
• In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht.
• Im Freien beträgt die Höchstteilnehmerzahl 100 Personen und es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.
• Es besteht ein Infektionsschutzkonzept, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert. Dieses hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu beinhalten. Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
In jedem Fall sind aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die folgenden Maßgaben zu beachten:
• Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
• Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind möglichst nur von einer Person durchzuführen; bei einer Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person ist eine Desinfektion (Wischdesinfektion) durchzuführen.
• Die Türen zu Friedhof, Leichenhaus und Trauerhalle sollen während der gesamten Beerdigung geöffnet bleiben, um ein Anfassen der Türen durch die Trauernden zu vermeiden.
• Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein (kontaktloser) Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen
UPDATE VOM 10. Juni 2020
Bayrischer Ministeralblatt BayMBl. 2020 Nr. 304
Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020
Für alle Teilnehmer besteht Maskenpflicht,
ausgenommen hiervon ist das liturgische Sprechen und Predigen.
-> gilt in Gebäuden und im Freien!
Alle weiteren Bestimmungen vom 13. Mai bleiben unverändert.
UPDATE VOM 13. Mai 2020
Auskunft des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Aktualisierte Information zu Bestattungen aufgrund der Vierten Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 (BayMBI. 2020 Nr. 240, BayRS 2126-1-8-G)
Für Bestattungen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 Satz 1 der 4. Bay If SMV entsprechend anwendbar.
Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:
• In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht!
• Im Freien beträgt die Höchstteitnehmerzahl 50 Personen und es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.
In jedem Fall sind aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die folgenden Maßgaben zu beachten:
• Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben.
• Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
• Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind möglichst nur von einer Person durchzuführen; bei einer Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person ist eine Desinfektion (Wischdesinfektion) durchzuführen.
• Die Türen zu Friedhof, Leichenhaus und Trauerhalle sollen während der gesamten Beerdigung geöffnet bleiben, um ein Anfassender Türen durch die Trauernden zu vermeiden.
• Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein (kontaktloser) Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.
UPDATE VOM 05. Mai 2020
Auskunft des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
gegenüber dem Bestatterverband Bayern am 05.05.2020
Die am 1. Mai verkündeten Ausnahmeregelungen für Gottesdienste und „Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften“ unter bestimmten Voraussetzungen gelten NICHT für Trauerfeiern und Beisetzungen!
Für Trauerfeiern und Beisetzungen gelten weiterhin die Vorschriften der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 mit der Ergänzung vom 23.04.2020.
UPDATE VOM 23. April 2020
Aktualisierte Informationen/ Bayerisches Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege:
• Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn die Türen geöffnet sind und sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt;
die Trauernden sollen möglichst einen Mund-und-Nasen-Schutz tragen.
Alle weiteren Vorschriften der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 gelten weiterhin, wie gehabt.
Das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim hat am 20. März 2020 in Ergänzung der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16. März 2020 folgendes erlassen:
Allgemeinverfügung
Vom Verbot der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
und des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-
2020/122-67 wird allgemein folgende Ausnahme zugelassen:
Bestattungen dürfen nach folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
• Teilnehmen darf ausschließlich der engste Angehörigenkreis, max. 15 Personen, exklusive der Bestattungsmitarbeiter und des Pfarrers.
• Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise darf erst im Nachgang erfolgen.
• Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig.
• Es ist sicherzustellen, dass die Teilnehmer einen Abstand von 1,5 m zueinander in jede Richtung einhalten können. Dies gilt für Trauerfeierlichkeiten im Freien sowie in geschlossenen Räumen.
• Türen (insbesondere zu Friedhof, Leichenhaus und Trauerhalle) müssen für die Zeit der Bestattung geöffnet bleiben.
• Mikrofone dürfen ausschließlich von einer Person benutzt werden und müssen anschließend desinfiziert werden.
• Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg durch eine Mehrzahl von Personen sind nicht zulässig.
• Offene Aufbahrungen sind nicht zulässig.
Allgemeine Informationen
zum Coronavirus unter: